Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen gegen Außenluft angrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
zusätzliche Vor - oder Innenfenster eingebaut werden oder
die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten.
Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten.
Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist.
Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²·K) eingebaut wird.
Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten - oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot - reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717 - 1 : 1997 - 01 oder einer vergleichbaren Anforderung
oder
2. Isolierglas - Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik
oder
3. Isolierglas - Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102 - 13 : 1990 - 05 oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet,
sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen gegen Außenluft angrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
zusätzliche Vor - oder Innenfenster eingebaut werden oder
die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten.
Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten.
Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist.
Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²·K) eingebaut wird.
Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten - oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot - reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717 - 1 : 1997 - 01 oder einer vergleichbaren Anforderung
oder
2. Isolierglas - Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder 3. Isolierglas - Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102 - 13 : 1990 - 05 oder einer vergleichbaren Anforderung verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
|
Bauteil |
Maßnahme nach |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen mindestens 19°C |
Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis unter 19°C |
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax1) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Außenwände | Nr. 1 Satz 1 und 2 | 0,24 W/(m²·K) | 0,35 W/(m²·K) |
2a | Fenster, Fenstertüren | Nr. 2 a und b | 1,3 W/(m²·K) 2) | 1,9 W/(m²·K) 2) |
2b | Dachflächenfenster | Nr. 2 a und b | 1,4 W/(m²·K) 2) | 1,9 W/(m²·K) 2) |
2c | Verglasungen | Nr. 2 c | 1,1 W/(m²·K) 3) | keine Anforderung |
2d | Vorhangfassaden |
Nr. 6 |
1,5 W/(m²·K) 4) | 1,9 W/(m²·K) 2) |
2e | Glasdächer | Nr. 2 a und c | 2,0 W/(m²·K) 3) | 2,7 W/(m²·K) 3) |
2f | Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus | Nr. 2 a | 1,6 W/(m²·K) 2) | 1,9 W/(m²·K) 2) |
3a | Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen | Nr. 2 a und b | 2,0 W/(m²·K) 2) | 2,8 W/(m²·K) 2) |
3b | Sonderverglasungen | Nr. 2 c | 1,6 W/(m²·K) 3) | keine Anforderung |
3c | Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,3 W/(m²·K) 4) | 3,0 W/(m²·K) 4) |
4a | Dachflächen einschließlich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden), oberste Geschossdecken | Nr. 4. Satz 1 und 2 Buchstabe a, c und d | 0,24 W/(m²·K) | 0,35 W/(m²·K) |
4b | Dachflächen mit Abdichtung | Nr. 4 Satz 2 b | 0,20 W/(m²·K) | 0,35 W/(m²·K) |
5a | Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume | Nr. 5 Satz 1 und 2 a und c | 0,30 W/(m²·K) | keine Anforderung |
5b | Fußbodenaufbauten | Nr. 5 Satz 2 b | 0,50 W/(m²·K) | keine Anforderung |
5c | Decken nach unten an Außenluft | Nr. 5 Satz 1 und 2 a und c | 0,24 W/(m²·K) | 0,35 W/(m²·K) |
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