Baumängel


Grundsätzlich ist eine Arbeit mangelfrei auszuführen.

 

Um dies zu beurteilen sind entweder die Bestimmungen der VOB beziehungsweise des BGB, in Abhängigkeit von der Vertragsbeziehung, heranzuziehen.

 

BGB - § 633 II Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

 

VOB § 13 Mängelansprüche Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist z.Zt. der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist... In der VOB wird in diesem Fall explizit genannt, dass die Leistung zusätzlich auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.

 

Sofern die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart wird, ist diese genannte Anforderung auf jeden Fall zu erfüllen.

 

Ist nun im Rahmen eines BGB Vertrages die Beschaffenheit einer Ausführung zu bewerten wird dies auch in diesem Fall in der Regel nach den anerkannten Regeln der Technik beurteilt.

 

Was ist ein Mangel?

Der Mangelbegriff hat kann eine Vielzahl von Aspekten und natürlich Betrachtungsweisen aufweisen. Insbesondere die Auffassung von Auftraggeber und Auftragnehmers, ob das Ergebnis einer handwerklichen Leistungen nun als Mangel anzusehen sind oder nicht, weichen oftmals erheblich voneinander ab. Im allgemeinen muss zur Bewertung ob ein Mangel vorliegt, ein Vergleich vorgenommen werden, zwischen der vertraglich und allgemein vorausgesetzte Beschaffenheit, den Bau-Soll und der tatsächlich gelieferten Leistung dem Ist – Zustand.

 

Bei Abweichung zwischen den beiden definierten Größen liegt ein Sachmangel vor.

 

Grundsätzlich stellen sich in diesem Zusammenhang vier Fragen:

  • Was wird laut Vertrag vorausgesetzt?
  • Was steht konkret im Vertrag drin?
  • Was ist als Vertragsinhalt beweisbar?
  • Wie konkret ist die Leistung im Vertrag beschrieben?

In der VOB/B ist zum Beispiel geregelt in welcher Form und Reihenfolge dieser Bausoll und Ist Bewertung zu bewerten ist.

 

§ 1 Art und Umfang der Leistung, legt folgendes fest: Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: •

  • Leistungsbeschreibung
  • Besondere Vertragsbedingungen
  • Etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
  • Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

In der Praxis haben sich allerdings erwiesen das die technische Beschreibung und damit auch die Festlegung der zugesicherten Eigenschaften bei Bauleistungen oftmals nachlässig gehandhabt wird. Gerade bei mündlichen Absprachen oder Leistungsbeschreibungen in denen man eine wage Produktbeschreibung wie z.B. "Fertigung und Lieferung eines Regals", findet, lassen diese Freiräume sehr viel Platz für unterschiedliche Interpretationen, die oftmals zu Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen.

 

Hier greifen dann die allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn Sie gelten auch ohne besondere Erwähnung im Werkvertrag.

 

Musterbauordung

Für eine erste verbindliche Einschätzung können oftmals die Musterbauordnung (MBO) bzw. die häufig textgleichen Landesbauordnungen (LBO) herangezogen werden. In Deutschland gilt nach wie vor: „Baurecht ist Ländersache". Mit geringen, aber im Einzelfall manchmal bedeutsamen Detailänderungen (so gibt es zum Beispiel von Bundesland zu Bundesland bei der Ausführung von Treppen teilweise erhebliche Unterschiede) haben alle 16 Bundesländer die gemeinsam erarbeitete Vorlage „Musterbauordnung" (MBO) umgesetzt.

 

Bauproduktenrecht

Wesentliche Eigenschaften von Bauwerken nach Bauproduktenrecht sind unter anderem:  

  • Standsicherheit 
  • Brandschutz
  • Hygiene
  • Gesundheit und Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz

Diese sind detailliert in speziellen Verordnungen und Normen geregelt. Die Erfüllung wesentlicher Eigenschaften wird allgemein vorausgesetzt.

 

Anerkannte Regeln der Technik und Verordnungen am Beispiel Fenster

Am Beispiel des Fensters lässt sich sehr eindrucksvoll verdeutlichen welche Vielzahl von Normen zur Ausführung, Montage und Bewertung von Fenstern herangezogen werden können: Einen (unvollständigen) Überblick finden Sie unter folgendem Link.