Schiedsgutachten


Schiedsgutachten – Einigung ohne Gericht!

 

Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über einen Sachverhalt ohne Beschreitung des Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das Schiedsgutachten rechtlich verankert.

 

Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der öffentlich bestellte Sachverständige nicht von einer, sondern von beiden Parteien beauftragt wird. Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem Sachverständigen, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten. Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens durch eine Partei, in deren Sinne das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen.

 

Dies bedarf natürlich eines gewissen Vertrauens in die Arbeit des Sachverständigen, ebnet allerdings auch den Weg zu einer schnellen Einigung und ist somit kostensparend, da dieses Verfahren ohne die Einschaltung von Gerichten und Anwälten auskommt.

 

Der Sachverständige wird aufgrund eines privaten Auftrages tätig. Auftraggeber sind in der Regel die sich streitenden Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.

 

Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstellung eines Gutachtens, so ist seine Position ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens "im Auftrag der sich streitenden Parteien" erteilt. Ein typisches Beispiel ist z.B. die Feststellung, ob eine Mietwohnung gegebenenfalls renovierungsbedürftig ist. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken. Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten. Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei im Vorfeld zu vereinbaren.