Die VOB ermöglichst es, das sich sowohl Auftragnehmer und/oder Auftraggeber zur Bauabnahme sachverständiger Unterstützung bedienen. In der Regel erleichtert dies eine fachlich fundierte Abnahme, die im Sinne von Auftraggeber und Auftragnehmer abläuft.
Gerne unterstütze ich Sie bei diesem wichtigen Bestandteil der Vertragsabwicklung.
Die VOB/B sieht im einzelnen folgende Formulierung zu diesem Sachverhalt vor.
§12 Abs. 4.Satz 1
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
§12 Abs. 4.Satz 2
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
Gutachterbüro
Dipl. Ing. Michael Bücking
Kalkofenweg 15
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